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Wir machen darauf aufmerksam, dass die FEG Visp in der Schweiz (also ausserhalb der EU) domiziliert ist und ihre kirchlichen Angebote sich ausschliesslich an Bewohner der Schweiz wendet bzw. sogar örtlich/regional stark beschränkt sind. Das wird zusätzlich belegt durch die Tatsache, dass die Predigten in Schweizerdeutscher Mundart auf der Homepage zum Download bereit stehen. Ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Bezug in's Ausland („commercial effect“) ist deshalb nicht erkennbar (BGH, GRUR 2005, 431, 433 – HOTEL MARITIME; vgl. auch Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Einl. Rn. 59; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl. H Rn. 40). Siehe auch Entscheid des OLG München, Urteil vom 08.10.2009 – 29 U 2636/09. (https://openjur.de/u/459516.html)
Bei Abmahnungen von Rechtsanwälten, die ohne vorherige Chance auf Korrektur Verstösse auf der Webseite der FEG Visp beanstanden, leistet die FEG Visp grundsätzlich keine Zahlung. Die FEG Visp wird allfällige Fehler im Bereich "Bildrechte" bei Feststellung des Sachverhalts umgehend beheben und sich gegebenenfalls bei den Bildrechte-Inhabern entschuldigen.
Wird die Abmahnung gegen die FEG Visp aufrecht erhalten, so ist der Sachverhalt von einem Schweizer Gericht nach Schweizer Urheberrecht und Gerichtspraxis zu beurteilen. Dabei werden die Anwälte der FEG Visp Antrag stellen, zahlreiche Sachverhalte zu prüfen; insbesondere muss bewiesen werden, dass die Bildrechte tatsächlich beim Kläger liegen (bei Grafiken auch die Rechte für die darauf abgebildeten Elemente). Des weiteren, ob das betreffende Bild nach Schweizer Rechtssprechung tatsächlich geschützt ist oder nicht. Des weiteren, ob die behauptete Geldforderung der "künstlerische Leistung" des Bildes marktüblich ist sowie der Dauer der behaupteten fehlerhaften Verwendung entspricht.
Sieht das Gesetz in einem Streitfall keine besondere Zuständigkeit vor, gelangt Schweizerisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist Visp/CH.
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